Art. 95 RTVG

Frist und Form der Beschwerde

1 Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Abs. 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.
2 Das UVEK reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der Beschwerdeinstanz ein.
3 In der Beschwerde muss kurz begründet werden:
  1. a. in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder b. inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Angeblich diskriminierende, rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu den Programmen der SRG
    · 10.12.2009 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 24.02.2012 · 7 Zitierungen
  • Berichterstattung über Tierschutzfragen
    · 10.12.2009 · 2 Zitierungen
  • Fernsehen SRF, Sendung "rec." vom 14.12.2021, Ausstrahlung "Der Teufel mitten unter uns" und "Q & A" zur Reportage vom 21.12.2021
    b.913
    · 02.05.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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