Sachverhalt

Der Verein gegen Tierfabriken (VgT) hatte versucht, beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eine Anordnung zu erwirken, dass das Schweizer Fernsehen die "Fernseh-Zensur" gegen ihn einstellen müsse. Beide Instanzen lehnten dies ab. Der VgT beantragte daraufhin beim Bundesgericht, den Nichteintretensentscheid der UBI aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die UBI die Eingabe des VgT als Zugangsbeschwerde hätte entgegennehmen und materiell prüfen müssen, ob die SRG den VgT in verfassungs- oder konventionswidriger Weise vom Programm ausgeschlossen hat. Zwar besteht grundsätzlich kein Recht auf Zugang zum Programm eines Veranstalters. Ausnahmsweise kann eine Verweigerung des Zugangs jedoch unter dem Blickwinkel der Verfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention problematisch sein. Da im vorliegenden Fall aufgrund der Vorbringen des…