Art. 97 RTVG
Entscheid
1 Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
2 Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
- a. die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder b. eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vorliegt.
3 Stellt sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.
4 Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Angeblich diskriminierende, rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu den Programmen der SRG21 Zitierungen
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2Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"10 Zitierungen
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3Öffentlichkeit der Beratungen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen24.02.2012 · 10 Zitierungen
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Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: "Celine/Antibabypille 'Yasmin'"10 Zitierungen
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4 Zitierungen09.05.2016 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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