Art. 6 RTVG
Autonomie
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.
3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Angeblich diskriminierende, rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu den Programmen der SRG30 Zitierungen
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2Ausstrahlung von Werbespots für kostenpflichtige Downloads von pornographischen Videos und Bildern auf das Handy23 Zitierungen
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3Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"21 Zitierungen
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4Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg19 Zitierungen
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5Art 17 Abs. 1, Art. 34 und 93 BV; Ansprache von Bundesrat Maurer im Radio SRF im Vorfeld der eidgenössischen Abstimmung zur "Frontex-Vorlage"; Vereinbarkeit der Ausstrahlung von Bundesratsansprachen im Vorfeld von eidge…6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schweizer Fernsehen, Sendung "Puls" (Sondersendung vom 2. Januar 2012 über "Botox")15 Zitierungen
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11 Zitierungen24.02.2012 · 11 Zitierungen
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6 Zitierungen09.05.2016 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.