Art. 6 RTVG

Autonomie

1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.
3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Angeblich diskriminierende, rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu den Programmen der SRG
    · 10.12.2009 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausstrahlung von Werbespots für kostenpflichtige Downloads von pornographischen Videos und Bildern auf das Handy
    · 03.05.2007 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich; "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"
    · 16.11.2013 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg
    · 29.11.2022 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art 17 Abs. 1, Art. 34 und 93 BV; Ansprache von Bundesrat Maurer im Radio SRF im Vorfeld der eidgenössischen Abstimmung zur "Frontex-Vorlage"; Vereinbarkeit der Ausstrahlung von Bundesratsansprachen im Vorfeld von eidge…
    · 28.08.2024 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Schweizer Fernsehen, Sendung "Puls" (Sondersendung vom 2. Januar 2012 über "Botox")
    · 12.04.2013 · 15 Zitierungen
  • 24.02.2012 · 11 Zitierungen
  • 09.05.2016 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.