Sachverhalt
Am 25. April 2022 strahlte das Radio SRF 1 im ersten Programm um 12.15 Uhr eine Ansprache von Bundesrat Ueli Maurer zur bevorstehenden eidgenössischen Volksabstimmung über die Übernahme der EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (sog. Frontex-Vorlage) aus. Die Ansprache dauerte rund vier Minuten und wurde vom Moderator angekündigt, der auf die bevorstehenden Volksabstimmungen hinwies. Bundesrat Maurer betonte in seiner Ansprache die Bedeutung der Beteiligung der Schweiz am Ausbau von Frontex für die Sicherheit des Landes, verwies auf die Folgen einer Ablehnung der Vorlage (u.a. Ausschluss aus Schengen-Dublin, höhere Kosten für die Wirtschaft) und empfahl die Annahme der Vorlage. Die Abstimmung fand am 15. Mai 2022 statt und wurde mit 71,5 % Ja-Stimmen angenommen.
Am 11. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin A. Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die Ausstrahlung der Ansprache. Die UBI gab der Beschwerde mit Entscheid vom 1. September 2022 einstimmig statt und begründete dies damit, dass die SRG das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) verletzt habe. Die SRG habe dem Referendumskomitee keine gleichwertige Möglichkeit eingeräumt, seine Sichtweise darzulegen, und der Moderator habe nicht auf andere Sendungen im Programm hingewiesen, in denen die ablehnende Position zum Ausdruck gekommen sei. Die UBI sah darin eine Verletzung des Prinzips der Chancengleichheit als wichtiger journalistischer Sorgfaltspflicht bei abstimmungsrelevanten Beiträgen.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhob am 25. Oktober 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragte, den Entscheid der UBI aufzuheben und festzustellen, dass die Ausstrahlung der Ansprache das Vielfaltsgebot nicht verletzt habe. Das Bundesgericht gab der Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2024 statt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Ausstrahlung der Bundesratsansprache überhaupt einer rundfunkrechtlichen Beurteilung unterliegt. Es stellte fest, dass die SRG die Ansprache freiwillig ausstrahlte und damit die programmrechtliche Verantwortung für die Sendung trägt. Die Ausstrahlung unterliegt daher den rundfunkrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG. Die UBI hatte die Ausstrahlung als Verletzung des Vielfaltsgebots gewertet, weil die SRG dem Referendumskomitee keine gleichwertige Sendezeit eingeräumt und nicht auf andere Sendungen im Programm hingewiesen habe, in denen die ablehnende Position dargestellt wurde.
Die SRG argumentierte, dass das Vielfaltsgebot im Licht von Art. 34 Abs. 2 BV verfassungskonform auszulegen sei. Bundesratsansprachen seien Teil der bundesrätlichen Informationspflichten und dienten der Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben. Die SRG könne daher nicht für die inhaltliche Ausgewogenheit der Ansprache verantwortlich gemacht werden, da sie keinen Einfluss auf deren Inhalt habe. Zudem sei die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen eine langjährige Praxis, die demokratisch legitimiert sei. Die SRG machte geltend, dass die UBI mit ihrem Entscheid in ihre Programmautonomie eingegriffen und damit gegen Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV verstossen habe.
Das Bundesgericht betonte, dass die Programmautonomie der SRG zwar durch das Vielfaltsgebot eingeschränkt werde, jedoch nicht uneingeschränkt gelte. Eingriffe in die Programmautonomie seien nur zulässig, wenn die Grundprinzipien der pluralistischen Darstellung von Meinungen in einem Ausmass verletzt würden, das eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Programmveranstalter darstelle. Bei der Beurteilung von Bundesratsansprachen sei jedoch deren…