Art. 15 SERVG

Abschluss der Versicherung

1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung.
3 Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV); Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung sowie Fabrikationskreditversicherung; öffentlich-rechtliche Verträge; gesetzliche und vertragliche Entschädigungsvora…
    · 21.01.2025 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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