Sachverhalt

Parteien und Beteiligte:

Die Exporteurin (A. AG), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, schloss mit dem Besteller (Transport- und Kommunikationsministerium des U.) ein Exportgeschäft über die Lieferung und Installation eines Seenot- und Sicherheitsfunknetzes sowie den Betrieb des Telekommunikationsnetzwerks für 15 Jahre ab. Gleichzeitig vereinbarte die Exporteurin mit dem Finanzinstitut (B. AG) einen Fabrikationskredit bis zu USD 86 Mio. zur Finanzierung des Exportgeschäfts. Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV), eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, versicherte sowohl das Exportgeschäft (Lieferantenkreditversicherung) als auch die Rückzahlung des Fabrikationskredits durch die Exporteurin zugunsten des Finanzinstituts (Fabrikationskreditversicherung).

Vertragliche Grundlagen:

Am 10. April 2014 gab die Exporteurin gegenüber der SERV eine Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung (EVE) ab, in der sie sich verpflichtete, alle Zahlungen der SERV an das Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung zuzüglich 5 % Zins zu erstatten und auf Einreden und Einwendungen gegen diese Erstattungspflicht zu verzichten. Die Lieferantenkreditversicherung (Police VP 14-7071/4) und die Fabrikationskreditversicherung (Police VP 14-7073/5) wurden am 11. April 2014 abgeschlossen. Die Exporteurin nutzte den Fabrikationskredit bis Dezember 2015 und geriet ab Januar 2017 in Zahlungsverzug gegenüber dem Finanzinstitut.

Geltend gemachte Ansprüche:

Die Exporteurin beantragte im Juli 2017 bei der SERV eine Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung in Höhe von USD 35.2 Mio., da der Besteller die Zahlungen nicht leistete. Die SERV lehnte den Antrag im Mai 2018 mangels Nachweises der Forderung ab. Die Exporteurin erhob daraufhin Betreibung und Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2722/2019) auf Zahlung von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung. Gleichzeitig machte die SERV gegenüber der Exporteurin eine Erstattungsforderung in Höhe von USD 61'628'159.36 aus der Fabrikationskreditversicherung geltend, nachdem sie das Finanzinstitut entschädigt hatte. Die Exporteurin erhob Betreibung und Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2576/2019) auf Abweisung dieser Forderung. Das Bundesverwaltungsgericht wies beide Klagen im Januar 2023 teilweise ab: Die Klage der Exporteurin wurde vollumfänglich abgewiesen, während die Klage der SERV teilweise gutgeheissen wurde, insbesondere im Umfang von USD 60'667'701.15.

Beschwerden an das Bundesgericht:

Die Exporteurin erhob gegen beide Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummern 2C_160/2023 und 2C_162/2023). Sie beantragte die Aufhebung der Urteile und die Abweisung der Klagen der SERV bzw. die Verurteilung der SERV zur Zahlung der eingeklagten Versicherungsleistung. Die SERV beantragte die Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.

Erwägungen

Prüfung der Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung (Verfahren 2C_162/2023):

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Exporteurin Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung hat. Gemäß Art. 17 Abs. 1 SERVG setzt eine Entschädigung voraus, dass der Bestand, die Fälligkeit und die Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung zweifelsfrei nachgewiesen sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferantenkreditversicherungen (AGB-L) verlangen zudem, dass die Forderung rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen ist (Ziff. 5.1.1 AGB-L).

Die Exporteurin stützte ihren Anspruch auf eine Abnahmebestätigung vom 3. Juli 2014, die jedoch nach Auffassung des Bundesgerichts nicht ausreicht, um den Bestand der Forderung zweifelsfrei nachzuweisen. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Sachdarstellungen der Exporteurin zum Stand des Exportgeschäfts widersprechen und der Nachweis der Forderung nicht erbracht wurde. Zudem sei die Beschreitung des Rechtswegs im U. zwar möglich, aber nicht unzumutbar, da die Exporteurin keine konkreten Beweise für die Unzumutbarkeit vorlegte. Die SERV konnte daher zu Recht die gerichtliche Feststellung des Forderungsbestands verlangen. Da die Entschädigungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, hat die Exporteurin keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Lieferantenkreditversicherung.

Prüfung der Erstattungsforderung aus der Fabrikationskreditversicherung (Verfahren 2C_160/2023):

Das Bundesgericht prüfte sodann, ob die SERV Anspruch auf Erstattung ihrer Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung hat. Gemäß Art. 21a Abs. 2 SERVG ist die Exporteurin verpflichtet, alle Zahlungen der SERV an das Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. Diese gesetzliche Regelung wird durch die EVE vom 10. April 2014 bestätigt, in der die Exporteurin auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungspflicht verzichtet hat (Ziff. 2.6 EVE).

Die Exporteurin versuchte, gegen die Erstattungsforderung der SERV die Verrechnungseinrede (Art. 120 OR) und die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR)…