Art. 10a SKV

Atemalkoholprobe

1 Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:
  1. a. einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 11;
  2. b. einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 11a.
2 Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3).

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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