Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt [A.] wurde am 25. Juli 2020 um 02:12 Uhr auf der [U.] strasse in [V.] einer Atemalkoholprobe unterzogen, welche einen Atemalkoholgehalt von 0.45 mg/l ergab. Um 02:42 Uhr wurde auf dem Verkehrsstützpunkt [W.] eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät durchgeführt, die einen Atemalkoholgehalt von 0.40 mg/l ergab. [A.] verzichtete auf die Abnahme einer Blutprobe.

Vorinstanz: Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte [A.] wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 800.--. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [A.] des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 600.--.

Beschwerde: [A.] beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und seinen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand. Eventualiter beantragt er eine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Rügen: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 76 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 2 StPO, da auf dem Messstreifen des Atemalkoholmessgeräts die Unterschrift des Bedieners fehlt. Die Vorinstanz hält dies jedoch nicht für eine Gültigkeitsvorschrift und sieht die Identität des Bedieners als bestimmbar an. Das Bundesgericht bestätigt, dass die fehlende Unterschrift nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt.

Materialrechtliche Rügen: Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Messung mit dem Messgerät zu früh angeordnet wurde, was gegen Art. 11 Abs. 2 SKV verstoße. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Polizei die Möglichkeit hat, direkt eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen, ohne zuvor eine vollständige Messung mit einem Testgerät durchzuführen. Eine unvollständige Messserie mit einem Atemalkoholtestgerät führt nicht…