Art. 11a SKV
Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
1 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit von 10 Minuten durchgeführt werden.
2 Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
3 Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
4 Das ASTRA regelt die Handhabung der Messgeräte.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung1 ZitierungenVWBES.2021.243· 23.06.2021 · 1 Zitierungen
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VB.2021.006811 Zitierungen14.04.2020 · 1 Zitierungen
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