Art. 11a SKV

Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät

1 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit von 10 Minuten durchgeführt werden.
2 Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
3 Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
4 Das ASTRA regelt die Handhabung der Messgeräte.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.08.2023 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
    VWBES.2021.243
    · 23.06.2021 · 1 Zitierungen
  • VB.2021.00681
    14.04.2020 · 1 Zitierungen

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