Art. 27 SprstG

Haftpflicht

1 Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, in denen Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, gelagert oder verwendet werden, haftet für den Schaden, der durch die Explosion solcher Mittel oder Gegenstände verursacht wird. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
2 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
3 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach diesen Bestimmungen.

Die Leitentscheide 1

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  1. 1
    Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
    · 26.10.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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