Erwägungen

Die Bürgergemeinde A. und die Gemeinde A. (die Beklagten) hatten vereinbart, den Steinbruch "X." gemeinsam zu betreiben. Sie hatten die Bewirtschaftung des Steinbruchs der Firma B. übertragen, blieben aber Bauherren. Zwischen 1996 und 1998 führte die Firma D. 75 Sprengungen im Steinbruch durch, die zu Schäden (Rissen) an den Wohnhäusern von vier Familien (die Kläger) in etwa 500 Metern Entfernung vom Steinbruch führten.

Die Kläger stellten beim Bezirksgericht einen Antrag auf Beweissicherung, woraufhin ein Sachverständiger ernannt wurde, um den Ursprung der Risse zu ermitteln. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass ein Teil der Risse auf die Sprengungen zurückzuführen war, die das Gelände destabilisiert hatten. Die Kläger erhoben daraufhin Schadenersatzklage gegen die Beklagten.

Erwägungen

Laut Bundesgericht sind die Beklagten als "Betreiber" des Steinbruchs im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über Sprengstoffe (SprstG) anzusehen. Obwohl sie die technische Leitung und Durchführung der Arbeiten an Unternehmen übertragen hatten, übernahmen sie die Gesamtleitung der Baustelle, kassierten die Gewinne und trugen die wirtschaftlichen Risiken. Sie hatten somit die Kontrolle über die gefährliche Tätigkeit und die Möglichkeit, die Sprengungen jederzeit zu unterbrechen.

Hinsichtlich der Verjährung entschied das Bundesgericht, dass die…