Art. 81 SSV

Vorkehren der Bauunternehmer

1 Die Behörde oder das ASTRA erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.
2 Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das ASTRA dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1).
3 Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55.
4 Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verletzung der Sorgfaltspflicht durch mangelhafte Signalisation einer Baustelle, Kausalität
    · 11.12.1990 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2022.00065
    21.11.2023 · 16 Zitierungen
  • OG.2022.00062
    19.11.2025 · 11 Zitierungen
  • OG.2022.00033
    19.11.2025 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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