Art. 15 StG
1 Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäftes.
2 Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäftes.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_IV_310 Zitierungen01.01.1950 · 0 Zitierungen
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2BGE 60_I_3740 Zitierungen20.12.1934 · 0 Zitierungen
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3BGE 48_I_3490 Zitierungen01.01.1922 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Umsatzabgabe3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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