Art. 17a StG

Von der Abgabe befreite Anleger

1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Abs. 2 befreit sind:
  1. a. ausländische Staaten und Zentralbanken;
  2. b. inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG ;
  3. c. ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
  4. d. ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;
  5. e. ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  6. f. ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;
  7. g. ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.
2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:
  1. a. die der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
  2. b. deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und c. die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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