Art. 17a StG
Von der Abgabe befreite Anleger
1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Abs. 2 befreit sind:
- a. ausländische Staaten und Zentralbanken;
- b. inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG ;
- c. ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
- d. ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;
- e. ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- f. ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;
- g. ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.
2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:
- a. die der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
- b. deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und c. die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Umsatzabgabe3 Zitierungen
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1 Zitierungen
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VG.2021.000021 Zitierungen01.04.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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