Art. 30 StromVG

Vollzug

1 Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1–4 und 14 Abs. 4 erster Satz.
1bis Das UVEK vollzieht Artikel 23a.
2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3 Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.
4 Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw
    · 20.07.2016 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes
    · 11.01.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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