Art. 30 StromVG
Vollzug
1 Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1–4 und 14 Abs. 4 erster Satz.
1bis Das UVEK vollzieht Artikel 23a.
2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3 Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.
4 Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw1 Zitierungen
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2Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Tarifgestaltung, Begriff des Endverbrauchers4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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