Art. 21 TSchG

1 Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
2 Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
3 Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
4 Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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