Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Hotel [X. GmbH] , führte am 3. Dezember 2010 27,2 kg koscheres geräuchertes Rindfleisch ein. Die Eidgenössische Zollverwaltung veranlagte das Fleisch unter der Zolltarifnummer 0210.2090 mit einem Zollansatz von Fr. 1'190.-- pro 100 kg brutto. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Fleisch zum gleichen Zolltarif zu veranlagen wie nicht koscheres geräuchertes Rindfleisch, das innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführt wird.

Die Beschwerdeführerin hatte eine Generaleinfuhrbewilligung für die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren von Tieren der Zolltarifnummern 0101-0104, einschließlich eines Zollkontingentsanteils für Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung. Die Beschwerdeführerin ersteigerte für die Einfuhrperiode des vierten Quartals 2010 einen Zollkontingentsanteil von 1'500 kg brutto Koscherfleisch der Rindviehgattung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hatte die Generaleinfuhrbewilligung nicht angefochten, aber das Bundesgericht entschied, dass dies nicht erforderlich war, da die Bewilligung nicht die Tarifierung des Fleisches regelte.

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Verordnungen über die Zollkontingente und die Tarifierung von Koscherfleisch verfassungswidrig seien. Es entschied, dass die Verordnungen nicht gegen die Verfassung oder das Gesetz verstossen und dass die Tarifierung des koscheren geräucherten Rindfleisches unter der…