Art. 22 TSchG

1 Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung.
2 Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselben zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele haben.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Tierhaltung
    · 12.10.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2003.00078
    27.05.2003 · 0 Zitierungen

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