Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , eine Bäuerin, hatte sich in der Nutztierhaltung und in der Haltung ihrer zahlreichen Hunde schwerwiegende Versäumnisse zuschulden kommen lassen. Das kantonale Amt für Landwirtschaft verfügte am 28. März 2006, dass die Beschwerdeführerin nur noch die Haltung eines einzigen, kastrierten Hundes gestattet sei. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen diese Verfügung an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das ihre Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die verfügte Auflage, wonach ihr nur noch die Haltung eines einzigen, kastrierten Hundes gestattet sein solle, bundesrechtswidrig sei und gegen die Eigentumsgarantie verstosse. Sie argumentierte, dass der Eingriff weder im öffentlichen Interesse liege noch verhältnismässig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt hatte, dass sie nicht eine grössere Anzahl Hunde artgerecht zu halten vermag. Die Reduktion des Hundebestandes auf ein einziges Tier sei gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hatte.

Das Gericht befand, dass die verfügte Auflage auf gesetzlicher Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und…