Art. 5 UEV
Grundsatz und Inhalt
1 Der Anbieter kann ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden.
2 Die Voranmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Firma und Sitz des Anbieters;
- b. Firma und Sitz der Zielgesellschaft;
- c. die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die Gegenstand des Angebotes sind;
- d. den Preis des Angebotes;
- e. die Fristen für die Veröffentlichung des Angebotes und die Angebotsdauer;
- f. allfällige Bedingungen des Angebotes.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen27.02.2007 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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