Art. 5 UEV

Grundsatz und Inhalt

1 Der Anbieter kann ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden.
2 Die Voranmeldung enthält folgende Angaben:
  1. a. Firma und Sitz des Anbieters;
  2. b. Firma und Sitz der Zielgesellschaft;
  3. c. die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die Gegenstand des Angebotes sind;
  4. d. den Preis des Angebotes;
  5. e. die Fristen für die Veröffentlichung des Angebotes und die Angebotsdauer;
  6. f. allfällige Bedingungen des Angebotes.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 27.02.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.02.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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