Sachverhalt
Die AEM S.p.A., eine Aktionärin mit einer Beteiligung von 5,76 % an der Atel, wandte sich an die Übernahmekommission und ersuchte diese, das öffentliche Übernahmeangebot als unzulässig zu erklären und zu empfehlen, den Angebotsprospekt nicht zu veröffentlichen. Die Übernahmekommission liess die AEM S.p.A. als Intervenientin im Verfahren zu und entschied, dass der Angebotsprospekt in verschiedener Hinsicht zu ändern bzw. zu ergänzen sei. Die AEM S.p.A. erklärte die Ablehnung der Empfehlung und bestritt die Gesetzmässigkeit des Umtauschangebotes sowie die Unabhängigkeit der Prüfstelle. Die Übernahmekommission übermittelte die Eingabe der Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission, die die Befugnis der AEM S.p.A. bejahte, die Empfehlung der Übernahmekommission abzulehnen.
Die AEM S.p.A. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, den Entscheid der Bankenkommission aufzuheben. Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die AEM S.p.A. berechtigt war, die Empfehlungen der Übernahmekommission abzulehnen. Es stellte fest, dass die Übernahmekommission keine verfügende Vorinstanz der Bankenkommission ist und ihre Empfehlungen für die Parteien keine Rechtswirkung entfalten. Die AEM S.p.A. war im Verfahren vor der Übernahmekommission nur als Intervenientin zugelassen und hatte daher keine Parteistellung.
Das Bundesgericht entschied, dass die Befugnis zur Ablehnung der Empfehlungen der Übernahmekommission nach bestehendem Recht nur den Parteien zukommt, nicht aber den Minderheitsaktionären der Zielgesellschaft, selbst wenn diese als Intervenienten zugelassen worden sind. Die AEM S.p.A. war daher nicht berechtigt, eine von den hier massgeblichen Empfehlungen abweichende Verfügung der Bankenkommission zu verlangen.
Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass die…