Art. 54 UEV
Ausschüsse
1 Die Verfügungen der Übernahmekommission werden von einem Ausschuss erlassen. Dieser besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Er handelt im Namen der Übernahmekommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission ernennt den Ausschuss und legt den Vorsitz und allenfalls die Stellvertretung fest. Sie oder er oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann ein oder zwei Ersatzmitglieder ernennen.
3 Der Ausschuss trifft die Verfügungen im Verfahren, für welches er gebildet wurde.
4 Der Ausschuss kann die Übernahmekommission jederzeit zu einzelnen Fragen konsultieren.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen27.02.2007 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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