Art. 53 UEV
1 Gibt eine Person öffentlich bekannt, dass sie die Möglichkeit in Betracht zieht, ein öffentliches Angebot zu unterbreiten (potenzieller Anbieter), so kann die Übernahmekommission diese Person verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist, entweder:
- a. ein Angebot für die Zielgesellschaft zu veröffentlichen; oder b. öffentlich zu erklären, innerhalb von sechs Monaten weder ein Angebot zu unterbreiten noch eine die Angebotspflicht auslösende Beteiligungsschwelle zu überschreiten.
2 Die Übernahmekommission hört vorgängig den potenziellen Anbieter und die Zielgesellschaft an.
3 Sie kann den potenziellen Anbieter von der Pflicht gemäss Abs. 1 Bst. b befreien, namentlich wenn ein Dritter ein Angebot für die Zielgesellschaft unterbreitet.
4 Soweit sich dies zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes auswirkt, gilt ein vom potenziellen Anbieter später publiziertes Angebot als im Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäss Abs. 1 vorangemeldet, wenn der potenzielle Anbieter:
- a. sich nicht an die von der Übernahmekommission auferlegte Pflicht gemäss Abs. 1 hält;
- b. sich nicht an seine Erklärung gemäss Abs. 1 Bst. b hält.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Parteistellung einer Gruppe von Minderheitsaktionären vor der Übernahmekommission (Art. 53 und 54 UEV-UEK) im Verfahren über die Feststellung einer allfälligen Pflicht, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten; Zwis…5 Zitierungen
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2Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen27.02.2007 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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