Sachverhalt
Die Baumgartner Papiers Holding SA ist eine an der Börse kotierte Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 13'000'000 Fr. in 130'000 Namensaktien. Die Edelman-Gruppe, bestehend aus mehreren Gesellschaften, hält 27,6% der Stimmrechte, während die Banque Cantonale Vaudoise und Konsorten 33,9% der Stimmrechte halten.
Am 29. Januar 2001 beantragte die Edelman-Gruppe bei der Übernahmekommission (UEK), festzustellen, dass die Banque Cantonale Vaudoise und Konsorten eine organisierte Gruppe bildeten und daher den Aktionären der Baumgartner Papiers Holding SA ein obligatorisches öffentliches Kaufangebot unterbreiten müssten.
Die UEK anerkannte der Edelman-Gruppe die Parteieigenschaft im Verfahren, was die Banque Cantonale Vaudoise bestritt. Die Eidgenössische Bankenkommission bestätigte diese Entscheidung, aber die Banque Cantonale Vaudoise erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Entscheidung der Eidgenössischen Bankenkommission eine Zwischenentscheidung war, die mit Beschwerde angefochten werden konnte. Es kam zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung eine Zwischenentscheidung im Sinne von Art. 101 lit. a OG war, da sie nur eine Verfahrensfrage regelte und nur ein Schritt auf dem Weg zur Endentscheidung in der Sache war.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Zwischenentscheidung geeignet war, der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen. Es kam zu dem Schluss, dass die Parteieigenschaft umfassende Verfahrensgarantien gewährleistete, wie den Zugang zur Akte, und dass die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen konnte, wenn sie bestätigt würde.
Das Bundesgericht prüfte dann die Frage der Parteieigenschaft vor der UEK. Es kam zu dem Schluss, dass das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren nicht auf das Verfahren vor der UEK anwendbar war, da Art. 55 Abs. 5 UEV-UEK…