Art. 55 UEV

Sekretariat

1 Die Übernahmekommission verfügt über ein ständiges Sekretariat.
2 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Übernahmekommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
3 Die Übernahmekommission kann das Sekretariat mit der Prüfung zusätzlicher Geschäfte betrauen.
4 Das Sekretariat kann Auskünfte über die Auslegung des FinfraG und der Verordnungsbestimmungen, die den Bereich der öffentlichen Kaufangebote regeln, erteilen, wenn die daran interessierte Person:
  1. a. ihm die erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt gibt; und b. ihr berechtigtes Interesse nachweist.
5 Auskünfte des Sekretariats binden die Übernahmekommission nicht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 27.02.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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