Art. 1 UEV
Zweck
Diese Verordnung regelt, wie die Lauterkeit und die Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten sowie die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sichergestellt werden.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Öffentliches Pflichtangebot; Stellung des Minderheitsaktionärs vor der Übernahme- und der Bankenkommission; Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde2 Zitierungen
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2Gleichbehandlung des Erstanbieters mit potentiellen Übernahmeinteressenten0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ablehnung der Empfehlung III der Übernahmekommission vom 14. November 2006 i.S. öffentliches Kaufangebot der Romanshorn SA, Luxembourg, für alle sich im Publikum befindenden Namensaktien der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall (Gleichbehandlung)1 Zitierungen
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1 Zitierungen27.02.2007 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
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