Art. 10a EPA
Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2 Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 93 Abs. 1 BGG)20 citations
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2Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk16 citations
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3Autobahn-Halbanschluss Altdorf Süd; gesamthafte umweltschutzrechtliche Beurteilung zusammenhängender Teilanlagen; vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzung4 citations
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5UVP-Pflicht bei Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage3 citations
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6Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Änderung und Erweiterung Gestaltungsplan Seedamm-Center10 citations
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Änderung kommunaler Nutzungspläne (Windparkzone Schwyberg)10 citations
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Nationalstrassen; Plangenehmigung8 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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