Art. 16 AIA
Anspruch
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils, eine Betreuungsentschädigung oder eine Adoptionsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 besteht.
4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG ) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.
5 Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Abs. 5 IVG in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
Leading decisions 6
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1Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis2’395 citations
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2380 citations
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3Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beschwerden nach Unfall295 citations
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4Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung123 citations
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5Mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung67 citations
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6Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters65 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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151 citations
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110 citations
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Unfallversicherung (Taggeld, Heilbehandlung, Arbeitsunfähigkeit, Fallabschluss)70 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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