Art. 19 AIA
Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. …
2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. …
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
Leading decisions 6
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1Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis3’752 citations
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2Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma511 citations
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3Fallabschluss; Streitgegenstand322 citations
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4Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss229 citations
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5Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 7c)203 citations
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6Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen140 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unfallversicherung (Pflegeleistung, Heilbehandlung)308 citations
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Accident insurance270 citations
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Accident insurance221 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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