Art. 70 UVG

Tätigkeitsbereich

1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.
3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Abs. 1 Bst. a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Abs. 1 Bst. c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerdelegitimation; Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches
    · 13.02.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 13.11.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.02.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Bei Zusammenarbeit zweier Versicherer im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG ist in einer Verfügung über Einstellung der Taggelder und Beginn der Rente zu befinden
    UV.2011.00146
    · 21.03.2012 · 1 Zitierungen
  • Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Taggeld, Invalidenrente, Rückerstattung)
    · 12.10.2011 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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