Art. 70 UVG
Tätigkeitsbereich
1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.
3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Abs. 1 Bst. a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Abs. 1 Bst. c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerdelegitimation; Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches4 Zitierungen
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23 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Bei Zusammenarbeit zweier Versicherer im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG ist in einer Verfügung über Einstellung der Taggelder und Beginn der Rente zu befinden1 ZitierungenUV.2011.00146· 21.03.2012 · 1 Zitierungen
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Taggeld, Invalidenrente, Rückerstattung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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