Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Frage, ob der unterliegende Unfallversicherer Hotela Unfallversicherung die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht tragen muss. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob Unfallversicherer unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG fallen, wonach Bund, Kantone, Gemeinden und Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben in bestimmten Fällen von Gerichtskosten befreit sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Unfallversicherer wie die Hotela Unfallversicherung nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG fallen. Zwar erfüllen sie im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung öffentlich-rechtliche Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Allerdings verfolgen sie dabei eigene Vermögensinteressen, da die Unfallversicherung sich durch Prämien, Kapitalerträge und Regresseinnahmen selbst finanziert und keine staatlichen Zuschüsse erhält. Somit sind Unfallversicherer im Rahmen von Leistungsstreitigkeiten vor Bundesgericht kostenpflichtig und die unterliegende Partei, hier die Hotela Unfallversicherung, hat die Gerichtskosten zu tragen.

Das Bundesgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen im alten Organisationsgesetz (OG) sowie auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von Art. 66 Abs. 4 BGG. Es kam zum…