Art. 89 UVG
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1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
- a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
- b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
- c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
2bis Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:
- a. die Versicherung der arbeitslosen Personen;
- b. die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c.
3 Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2bis hat selbsttragend zu sein.
4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übergangsentschädigung0 Zitierungen
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20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen
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10 Zitierungen
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8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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