Art. 89 UVG

…

1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
  1. a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
  2. b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
  3. c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).
2bis Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:
  1. a. die Versicherung der arbeitslosen Personen;
  2. b. die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c.
3 Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2bis hat selbsttragend zu sein.
4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Übergangsentschädigung
    · 03.06.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 13.11.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.