Art. 109 UVV

Rechnungsführung

1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
  1. a. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;
  2. b. eine Übersicht über die Rückstellungen;
  3. c. ein Jahresbericht.
2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit
    · 25.06.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unfallversicherung
    · 25.06.2009 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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