Art. 109 UVV
Rechnungsführung
1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
- a. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;
- b. eine Übersicht über die Rückstellungen;
- c. ein Jahresbericht.
2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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