Sachverhalt

Die 1964 geborene R. war als Teilzeit-Pharma-Assistentin bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft gegen Unfälle versichert. Nach einem Unfall am 17. Februar 2001 erkannte die Allianz ihre Leistungspflicht an und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 1. April 2007 setzte die Allianz die für die Berechnung der Taggelder massgebende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auf 40 % fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellte jedoch fest, dass der Taggeldanspruch ab dem 1. April 2007 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu berechnen sei. Die Allianz erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Berechnung des Taggeldes für eine teilzeitlich erwerbstätige Person der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zum Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall zu bestimmen ist. Eine Umrechnung auf ein Vollzeitpensum ist nicht angezeigt. Taggelder dienen dazu, den konkreten Erwerbsausfall während…