Art. 132 UVV

Beginn und Ende der Versicherung

1 Für Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c des Gesetzes beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem die Massnahme anfängt, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die betreffende Person sich auf den Weg zur Massnahme begibt.
2 Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem die Massnahme beendet wird.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Legitimation des Bundesamtes für Gesundheit zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen Kompetenzkonflikt zwischen Versicherern
    · 06.06.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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