Art. 132 UVV
Beginn und Ende der Versicherung
1 Für Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c des Gesetzes beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem die Massnahme anfängt, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die betreffende Person sich auf den Weg zur Massnahme begibt.
2 Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem die Massnahme beendet wird.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Legitimation des Bundesamtes für Gesundheit zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen Kompetenzkonflikt zwischen Versicherern0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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