Sachverhalt

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte als Aufsichtsbehörde über einen Streit zwischen der Lloyd's Underwriters London (Lloyd's) und anderen Unfallversicherern (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und AXA Versicherungen AG) zu entscheiden, welcher Unfallversicherer die Leistungen für eine Knieverletzung eines Versicherten zu erbringen hatte. Das BAG hatte mit Verfügung vom 3. November 2011 die Leistungspflicht der Lloyd's festgestellt. Die Lloyd's hatte dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an das BAG zurückwies.

Das BAG erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der Rückweisungsentscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass die Lloyd's die Leistungen zu erbringen habe. Die Lloyd's, die Zürich und die AXA beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das BAG beschwerdelegitimiert war, gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen. Die Beschwerdelegitimation des BAG wurde aufgrund von Art. 89 Abs. 1 und 2 BGG geprüft. Das BAG berief sich auf die allgemeine Legitimationsklausel und auf Art. 132 Abs. 2 UVV, welcher das BAG ermächtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Frage der Beschwerdelegitimation des BAG in diesem Verfahren nicht abschliessend beantwortet werden musste, da ohnehin die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts war ein Rückweisungsentscheid, der die Sache zur weiteren Abklärung an das BAG zurückwies. Ein solcher Entscheid bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

Das Bundesgericht führte aus, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nur vorliegt,…