Art. 85 UVV
Betriebe für temporäre Arbeit
Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Abs. 1 Bst. o UVG umfassen ihr eigenes und das von ihnen verliehene Personal.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Tätigkeitsbereich der SUVA; Betriebe für Leiharbeit1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.