Art. 16 UWG
Pflicht zur Preisbekanntgabe
1 Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern.
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Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV)0 Zitierungen
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20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen15.10.2013 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen11.07.2002 · 1 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (Beschwerde am BG hängig)0 ZitierungenBES.2024.111· 29.11.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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