Erwägungen

Die Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern erteilte der Firma Orientteppich [Z.] aus Zürich am 19. Dezember 1988 eine Auktionsbewilligung für eine freiwillige öffentliche Versteigerung von Orient- und Perserteppichen am 14. Januar 1989. Die Firma [Z.] veröffentlichte in Zeitungsinseraten und einem Flugblatt eine Anzeige für diese Versteigerung, in der neben den bisherigen Ladenpreisen auch die deutlich niedrigeren Ausrufpreise angegeben wurden.

Der für die Inserate verantwortliche X. wurde vom Amtsstatthalter von Luzern-Stadt wegen Widerhandlung gegen Art. 4 AV und Art. 13 PBV zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 13 PBV frei, verurteilte ihn aber wegen Widerhandlung gegen Art. 4 und 25 Abs. 1 lit. a AV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UWG zu einer Busse von Fr. 200.--.

Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern als auch X. erhoben Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Angabe von Ausrufpreisen in der Werbung für eine Versteigerung zwar nicht gegen Art. 13 Abs. 1 PBV verstößt, da bei Versteigerungen die tatsächlich zu bezahlenden Preise naturgemäß nicht im Voraus bekannt sind. Allerdings stellt die Gegenüberstellung der deutlich niedrigeren Ausrufpreise mit den bisherigen Ladenpreisen einen irreführenden Preisvergleich gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. a PBV dar.

Weiter kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die inkriminierte Steigerungsanzeige dem Käufer nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers…