Art. 24 UWG

Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten

1 Wer vorsätzlich:
  1. a. die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt;
  2. b. den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt;
  3. c. in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18);
  4. d. die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt;
  5. e. den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 09.08.1990 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Preisbekanntgabe in der Werbung
    · 27.06.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV)
    · 11.07.2002 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.07.2002 · 1 Zitierungen
  • Nichtanhandnahme (Beschwerde am BG hängig)
    BES.2024.111
    · 29.11.2024 · 0 Zitierungen
  • 21.01.2013 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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