Art. 24 UWG
Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten
1 Wer vorsätzlich:
- a. die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt;
- b. den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt;
- c. in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18);
- d. die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt;
- e. den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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12 Zitierungen
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2Preisbekanntgabe in der Werbung0 Zitierungen
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3Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen11.07.2002 · 1 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (Beschwerde am BG hängig)0 ZitierungenBES.2024.111· 29.11.2024 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen21.01.2013 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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