Erwägungen

In diesem Fall geht es um eine Werbung für ein Auto-Leasingangebot, bei der der Marketingleiter der Firma A. auf einem Plakat am Bahnhof Giesshübel in Zürich mit dem Text "0.9% LEASING PLUS" geworben hat. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie die Bundesanwaltschaft erhoben Beschwerde gegen den Freispruch des Marketingleiters durch das Obergericht des Kantons Zürich.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" keine Preisbekanntgabe im Sinne von Art. 17 UWG und Art. 13 PBV darstellt. Der beworbene Zinssatz sei lediglich ein Parameter für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises, der nicht von der Preisbekanntgabepflicht erfasst werde.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Preis beim Leasinggeschäft aus verschiedenen Faktoren wie Anschaffungskosten, Finanzierungskosten und Restwert bestehe. Der Konsument wisse, dass die Preisbildung bei einem Leasingvertrag von mehreren Elementen abhänge. Eine vergleichende…