Art. 3 PBV
Bekanntgabepflicht
1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.
2 Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
3 Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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12 Zitierungen
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2Preisbekanntgabe in der Werbung0 Zitierungen
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3Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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UWG0 ZitierungenHG170194· 11.03.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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