Art. 3 PBV

Bekanntgabepflicht

1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.
2 Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
3 Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 09.08.1990 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Preisbekanntgabe in der Werbung
    · 27.06.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
    · 11.12.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • UWG
    HG170194
    · 11.03.2020 · 0 Zitierungen

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