Art. 1 PBV
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerruf von Mehrwertdienstnummern, die im Rahmen von TV-Gewinnspielen unter Verletzung der Nutzungsbedingungen eingesetzt werden (Art. 1 ff2 Zitierungen
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2Preisbekanntgabe in der Werbung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen15.10.2013 · 1 Zitierungen
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Nummernwiderruf1 Zitierungen
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UWG0 ZitierungenHG170194· 11.03.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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