Erwägungen
Die X. AG verfügt über Mehrwertdienstnummern, die sie im Rahmen von TV-Gewinnspielen einsetzt. Das Publikum wird aufgefordert, zu einem Tarif von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf" bzw. "1.50 Fr./Anruf und Minute" auf eine der eingeblendeten Nummern zu telefonieren. Einzelne, nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Teilnehmer werden zurückgerufen bzw. in die Sendung geschaltet, wo sie bei richtiger Beantwortung der Fragen oder Rätsel einen (Geld-)Preis gewinnen können. Die Mehrwertdienstgebühr wird für jeden Anruf erhoben, d.h. auch für solche, die nicht zugeschaltet werden bzw. keinen Rückruf zur Folge haben. Eine Teilnahme am Spiel ist zudem per Postkarte möglich. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) widerrief am 25. April 2005 mit sofortiger Wirkung die entsprechenden Mehrwertdienstnummern, da diese nicht den Nutzungsbedingungen gemäss eingesetzt würden und der Verdacht bestehe, dass sie zu einer unzulässigen lotterieähnlichen Veranstaltung dienten. Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 21. November 2005. Das Bundesgericht weist die von der X. AG hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.Erwägungen
Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen sind unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen verboten. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerb, Grösse und Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Die umstrittenen Spiele der X. AG erfüllen diese Voraussetzungen, da die Teilnahme über die Mehrwertdienstnummern mit einem Einsatz verbunden ist und der Gewinn vom Zufall abhängt.
Eine Teilnahme ohne…