Art. 17 UWG
Preisbekanntgabe in der Werbung
Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Preisbekanntgabe in der Werbung1 Zitierungen
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21 Zitierungen
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3BGE 76_IV_1821 Zitierungen01.01.1950 · 1 Zitierungen
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4Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV)0 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Art. 1 Abs. 1 A O. Auch eine erst während der öffentlichen Veranstaltung bekannt gegebene Sondervergünstigung ist öffentlich angekündigt worden0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen15.05.2007 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen11.07.2002 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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