Art. 20 UWG
Vollzug
1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unlautere Handlung durch Nichtbeachtung eines sog0 Zitierungen
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2Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV)0 Zitierungen
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3Ausverkauf oder ähnliche Veranstaltung. 1. Der Beitritt zu einem Klub kann einem Detailverkauf nur gleichgestellt werden, wenn der Zweck des Klubs im wesentlichen darin besteht, den Mitgliedern Waren zum Kauf anzubieten…0 Zitierungen
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40 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen11.07.2002 · 1 Zitierungen
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