Art. 3 VAG
Bewilligungspflicht
1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA .
2 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versicherungsaufsicht: 1. Pflicht der Gesellschaften zur Vorlage der sog0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesuch um Dividendenausschüttungen (Verfügung der FINMA vom 14. August 2020)2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen14.08.2020 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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