Sachverhalt
Die [A.] Ltd., eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [U.] , die Direkt- und Rückversicherungen (ausgenommen Lebensversicherungen) betreibt, verzichtete im Juli 2014 auf ihre Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigte im Februar 2015 den Abwicklungsplan sowie den geänderten Geschäftsplan der Gesellschaft.
In den Jahren 2016 bis 2018 beantragte die [A.] Ltd. bei der FINMA wiederholt die Genehmigung von Dividendenausschüttungen an die [B. AG] , welche teilweise unter Auflagen bewilligt wurden. Im Juni 2019 ersuchte die Gesellschaft die FINMA, den Anteil der Kapitalanlagen, der nicht zur Deckung versicherungstechnischer Verpflichtungen benötigt werde, als frei verfügbares Vermögen zu qualifizieren und den Abwicklungs- sowie den Geschäftsplan anzupassen. Die FINMA forderte daraufhin wiederholt zusätzliche Unterlagen und Informationen, insbesondere zur Dauer der Abwicklung, zu versicherungstechnischen Rückstellungen und zu Verjährungsfristen. Trotz mehrfacher Fristverlängerungen und Androhungen der Qualifizierung als fehlende Mitwirkung reichte die [A.] Ltd. die geforderten Unterlagen nicht vollständig ein.
Mit Verfügung vom 14. August 2020 lehnte die FINMA sämtliche Anträge der [A.] Ltd. wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2023 abwies. Die [A.] Ltd. reichte daraufhin am 9. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Genehmigung von Dividendenausschüttungen in Höhe von Fr. 20 Mio. für das Jahr 2019 und Fr. 5 Mio. für das Jahr 2020. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die FINMA.
Die FINMA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. April 2024 eine Replik ein. Ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2025 wurde von der FINMA abgelehnt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und wies sie mit Urteil vom 18. Februar 2025 ab. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese war frist- und formgerecht eingereicht, betraf eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit und richtete sich gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin war zur Beschwerdeerhebung legitimiert, sodass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten konnte.
Im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde untersuchte das Bundesgericht, ob die Vorinstanz den Entscheid der FINMA, die beantragten Dividendenausschüttungen wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht zu genehmigen, zu Recht bestätigt hatte. Streitgegenstand war ausschliesslich die Frage der Genehmigung der Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020. Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin (Freigabe von Vermögenswerten, Anpassung des Abwicklungs- und Geschäftsplans) waren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit sichernde Massnahmen ergreifen darf, um die Interessen der Versicherten zu schützen. Dies gilt insbesondere für Versicherungsunternehmen in der Abwicklung (Run-Off), bei denen ein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht. Die FINMA verfügt über einen grossen Beurteilungsspielraum, der jedoch durch den Gesetzeszweck und das Verhältnismässigkeitsgebot begrenzt wird. Die Ergreifung sichernder Massnahmen setzt keinen Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften voraus; es genügt, dass die Versicherteninteressen gefährdet erscheinen. Die FINMA ist in einem solchen Fall sogar verpflichtet, tätig zu werden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen strengeren Prüfmassstab angewendet als die in den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG normierten Vorgaben für aktive Versicherungsunternehmen. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Die genannten Bestimmungen gelten zwar auch für Versicherungsunternehmen in der Abwicklung, doch rechtfertigt die besondere Situation eines Run-Off-Unternehmens – insbesondere das Fehlen von Neugeschäft und die damit verbundene Unsicherheit über zukünftige Verpflichtungen – die Anwendung eines strengeren Massstabs. Die FINMA darf daher zusätzliche Anforderungen stellen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Dividendenausschüttungen vorgenommen hatte und die FINMA berechtigt war, die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben besonders sorgfältig zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin rügte ferner, die Vorinstanz habe ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren verletzt, indem sie die Einreichung zusätzlicher Unterlagen verlangte. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass die Beschwerdeführerin ihrer…