Art. 8 VAG
Mindestkapital
1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3–20 Millionen Franken betragen muss.
2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.
3 Die FINMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Prämienfestsetzung im Bereich der Zusatzversicherung8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen
-
1 Zitierungen
-
Gesuch um Dividendenausschüttungen (Verfügung der FINMA vom 14. August 2020)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.